Rechtliches
AGB/ARB – Allgemeine Geschäfts-/Reisebedingungen
Sehr geehrter Reisegast, die folgenden Allgemeinen Geschäfts-/Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen (dem Reiseteilnehmer) und uns (dem Reiseveranstalter). Bitte lesen Sie den folgenden Text sorgfältig durch.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit Ihrer schriftlichen, mündlichen oder durch andere Fernkommunikationsmittel zugestellten Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt durch unsere Annahme zustande, die keiner bestimmten Form bedarf. Bei elektronischen Buchungen bestätigen wir den Eingang der Buchung durch eine Eingangsbestätigung auf elektronischem Wege, die noch keine Annahme des Buchungsauftrages darstellt. Über den Vertragsschluss informieren wir Sie mit der Reisebestätigung, die wir Ihnen direkt oder über den Vermittler (z. B. ein Reisebüro) aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot von uns vor, das Sie innerhalb von 10 Tagen durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z. B. Leistung der Anzahlung) annehmen können. Der Vertrag kommt dann auf der Grundlage und mit dem Inhalt dieses neuen Angebots zustande.
1.2 Der Anmelder haftet für alle Vertragspflichten der von ihm angemeldeten Reiseteilnehmer, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Sonderleistungen (Einzelzimmer, Anschlussflüge, extra Ausflüge u. a.), zusätzliche Vereinbarungen und individuelle Abreden oder Zusicherungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie mit der Anmeldung gebucht und von uns ausdrücklich (i. d. R. per Reisebestätigung) bestätigt worden sind.
1.4 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von uns nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben, die über die Reiseausschreibung oder unsere Reisebestätigung hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
1.5 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von uns herausgegeben werden, sind für uns und unsere Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt unserer Leistungspflicht gemacht wurden.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsschluss und Erhalt der Reisebestätigung mit Sicherungsschein ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und in bar oder durch Überweisung zu zahlen. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Überweisende die zusätzlich anfallenden Gebühren für Auslandsüberweisungen vollständig zu tragen. Die Restzahlung ist spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig und zu zahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 7.1 abgesagt werden kann.
2.2 Werden fällige Zahlungen auf den Reisepreis vom Kunden teilweise oder vollständig trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung durch uns nicht geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend der Rücktrittsentschädigung in Ziffer 5.2 zu verlangen.
2.3 Versicherungsprämien für eine Reiseversicherung (z. B. Reiserücktrittskosten- oder Reiseabbruchsversicherung, Reisekrankenversicherung mit medizinischer Notfall-Hilfe, Reisegepäck-Versicherung) sind nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung fällig und in der Regel nach Vertragsschluss in voller Höhe unabhängig vom Reisepreis zu zahlen. Aufwendungen für das Besorgen von Visa (z. B. Visagebühren) werden, sobald Sie uns mit der Visabeantragung beauftragt haben, gesondert in Rechnung gestellt.
3. Leistungen und Preise, Preisänderung vor Vertragsschluss
3.1 Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Beschreibungen in der Reiseausschreibung sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Werden auf Wunsch des Kunden individuelle Änderungen und Abreden bei einer Reise vorgenommen, so ergibt sich unsere Leistungsverpflichtung aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit der jeweiligen Reisebestätigung und den dort verbindlich aufgeführten Leistungen.
3.2 Die im Prospekt genannten Reisepreise sind für den Reiseveranstalter bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung dieses Prospektes zu erklären. Ebenso behalten wir uns vor, eine Preisanpassung zu erklären, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Kunde wird vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hingewiesen.
4. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss
4.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit der Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 4.5 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4.2 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
4.3 Bei einer Preiserhöhung um mehr als 8 % des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen.
4.4 Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. Wir empfehlen jedoch dringend, sich ca. 48 Stunden vor der Abreise vor dem Hin- und Rückflug die genauen Flugzeiten bei der jeweiligen Fluggesellschaft oder der Reiseleitung persönlich rückbestätigen zu lassen. Dies wird von einigen Fluggesellschaften darüber hinaus ausdrücklich verlangt.
4.5 Leistungs- oder Preisänderungen sind unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Form dem Reisenden mitzuteilen.
4.6 Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn die unter 4.1 bis 4.2 genannten Preise, Abgaben, Wechselkurse oder sonstigen Kosten nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führen. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben, die dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen sind, können von dem zu erstattenden Mehrbetrag abgezogen werden.
5. Rücktritt durch Kunden, Umbuchung
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch pauschaliert, wobei sich die Entschädigungspauschalen nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen bemessen. Hiernach kann der Reiseveranstalter eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen:
A: Bei Standardpauschalreisen:
Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 20 %
Vom 29. bis zum 22. Tag vor Reiseantritt: 30 %
Vom 21. bis zum 14. Tag vor Reiseantritt: 40 %
Vom 13. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt: 50 %
Vom 6. bis zum 3. Tag vor Reiseantritt: 55 %
Vom 2. Tag an bis zum Abreisetag oder bei Nichtantritt: 75 %
B: Bei Schiffsreisen / Kreuzfahrten mit mindestens zwei Übernachtungen:
Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 25 %
Vom 29. bis zum 22. Tag vor Reiseantritt: 40 %
Vom 21. bis zum 14. Tag vor Reiseantritt: 60 %
Vom 13. bis zum 1. Tag vor Reiseantritt: 80 %
Am Abreisetag oder bei Nichtantritt: 90 %
Es steht dem Reisenden stets frei, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Wir behalten uns vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern und werden in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen.
5.3 Ein Anspruch auf Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) besteht nicht. Werden Umbuchungen (z. B. geringfügige Änderungen des Reiseprogramms) dennoch auf Wunsch des Kunden vorgenommen, so sind diese nur bis zum Tag vor Reiseantritt möglich. Für derartige Umbuchungen berechnen wir ein Umbuchungsentgelt von € 30,– je Umbuchungsvorgang. Es steht dem Reisenden frei, uns nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehend genannte Pauschale durch die Umbuchung entstanden ist. Ansonsten sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den Bedingungen der Ziffern 5.1 und 5.2 sowie bei gleichzeitiger Neuanmeldung möglich.
5.4 Abweichend von Ziff. 5.2 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß vom Reiseveranstalter angeboten wurden, infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
7. Rücktritt/Kündigung des Reiseveranstalters
7.1 Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (MTZ) vom Vertrag zurücktreten, wenn er in der jeweiligen Reiseausschreibung die MTZ beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung die MTZ und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.
7.2 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn zudem vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags verhindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
7.3 Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
7.4 Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, kann der Reiseveranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält er den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnlicher Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
8. Ersatzperson
8.1 Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
8.2 Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
8.3 Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
8.4 Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
9. Haftung und Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters
9.1 Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunde auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2 Wir haften nicht für Angaben in von uns nicht hergestellten Prospekten von Leistungsträgern, z. B. Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte Dritter.
9.3 Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. fakultative Angebote örtlicher Agenturen und Veranstalter, zusätzliche Ausflüge, Führungen, Sportveranstaltungen, Sonderveranstaltungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil unserer Reiseleistungen sind. Wir haften natürlich für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch uns ursächlich geworden ist.
10. Obliegenheiten des Reisenden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Reisenden, Mitwirkung des Reisenden, Rechte bei Reisemängeln
10.1 Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
10.2 Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, Abhilfe verlangen, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen und Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, den Vertrag nach § 651l BGB kündigen, die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB) ergebenden Rechte geltend machen und nach § 651n BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
10.3 Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4 Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. Partneragentur anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Ist eine örtliche Reiseleitung oder eine lokale Vertragsagentur nicht vorhanden oder nicht erreichbar, wendet sich der Reisende an den Reiseveranstalter (Kontaktadressen und Telefonnummern entnehmen Sie Ihren Reiseunterlagen). Der Reisende kann die Mängelanzeige aber auch seinem Reisevermittler, über welchen er die Reise gebucht hat, anzeigen.
10.5 Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651 BGB Schadensersatz zu verlangen.
10.6 Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
10.7 Reiseleiter oder Agenturen und Reisebüros sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.
10.8 Der Reisende ist persönlich für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort verantwortlich.
10.9 Der Reisende hat den Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Hotelvoucher, Flugunterlagen) nicht innerhalb der ihm von uns mitgeteilten Zeiten erhält oder wenn die Unterlagen und Tickets bezüglich der Daten des Kunden falsche Angaben enthalten.
11. Verjährung, Abtretungsverbot
11.1 Ansprüche des Reisenden nach § 651 Abs. 3 BGB können unter der unten stehenden Adresse des Reiseveranstalters geltend gemacht werden. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
11.2 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen sollte der Reisende unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Vertreter des Reiseveranstalters bzw. dem Reiseveranstalter anzuzeigen.
11.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.
12. Streitschlichtung
Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
13. Versicherungen
13.1 Sicherungsscheingeber (Insolvenzversicherer) für den Reiseveranstalter New Silk Road GmbH ist die R+V Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder nach § 651r BGB gegen Insolvenz abgesichert.
13.2 Der Reiseteilnehmer kann über den Reiseveranstalter eine Reiserücktrittskostenversicherung bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG, Siegfried-Wedells Platz 1, 20354 Hamburg abschließen. Ansprüche aus einem solchen Versicherungsvertrag kann nur der Reiseteilnehmer gegen den Versicherer verfolgen. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer auch im Ausland gültigen Krankenversicherung.
14. Pass- und Visumerfordernisse, behördliche Gesundheitsvorschriften, Reisedokumente
14.1 Der Reiseveranstalter wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Der Reisende ist verpflichtet, Besonderheiten in seiner Person und in der seiner Mitreisenden, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit etc.) vorliegen.
14.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
14.3 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Reisende muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat. Grundsätzlich werden Visa von uns nur für einzelne Reiseteilnehmer beantragt. Sollte der Reisende eine vorgezogene Beantragung wünschen, so muss diese mit uns abgestimmt werden und ist nicht in jedem Fall möglich. Reiseunterlagen können bei uns abgeholt werden. Der Versand von Reiseunterlagen erfolgt ohne besondere Vereinbarung unversichert auf Risiko und Wunsch des Reisenden. Wünscht der Reisende eine besondere Art und Weise des Versandes von Reiseunterlagen, Visa oder von Pässen (z. B. versicherte Übersendung, Expresslieferung), so trägt dieser, nach vorheriger Information über die anfallenden Kosten, diese gesondert.
14.4 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Reisende sich selbst über den in Ziffer 14.1 genannten Umfang unserer Informationen hinaus Informationen über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig einholen sollte. Ggf. sollte ärztlicher Rat dazu eingeholt werden, ob die physische Konstitution des Reisenden die Teilnahme an der Reise erlaubt. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern (z. B. Internetseite des Bernhard-Nocht-Institutes für Tropenmedizin in Hamburg), reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
15. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, welche unter https://newsilkroad.de/datenschutz/ einsehbar ist.
16. Informationspflicht zur Identität des Leistungsträgers
Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden, und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Wechselt die dem Kunden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List der EU ist auf der Internetseite http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban/index_de.htm und auf der Internetseite des Reiseveranstalters einsehbar.
17. Schlussbestimmungen
Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Reisende Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.